Verpackungs-Management

PC-BÜRO Zusatzmodul Verpackungs-Management

Für wen gilt das neue Verpackungsgesetz?

Im Zusammenhang mit dem ab 1. Januar 2019 geltenden Verpackungsgesetz (VerpackG) 2019 stellt sich für viele Händler und Hersteller vor allem die Frage „Für wen gilt das Verpackungsgesetz eigentlich konkret?“. Das Verpackungsgesetz ersetzt die bis dato bestehende Verpackungsverordnung (VerpackV) und führt dieser gegenüber zusätzliche Pflichten für Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen ein. Dabei gilt – pauschal formuliert –, dass grundsätzlich alle in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die letztlich als Abfall beim privaten Endverbraucher anfallen, lizenziert, d. h. an einem dualen System beteiligt, werden müssen.

Neben geänderten Begriffsdefinitionen zu Verpackungen (Verkaufs-, Um-, Versand- und systembeteiligungspflichtige Verpackungen) wird es u.a. folgende wichtige Neuerungen geben:

1. Schaffung einer „Zentralen Stelle Verpackungsregister“
Das neue VerpackG schreibt die Schaffung einer Zentralen Stelle vor, die ab dem 1. Januar 2019 als beliehene Behörde die entsprechenden Nachweise, Meldungen und Vollständigkeitserklärungen als zentrale Adressatin entgegennehmen und überprüfen wird. Hierdurch werden die derzeitigen Akteure wie Landesbehörden, Industrie- und Handelskammern sowie der Clearingstelle der Dualen Systeme, die bislang für die Überwachung des ordnungsgemäßen Recyclings zuständig waren, abgelöst.

2. Registrierungspflicht (§ 9 VerpackG)
Alle Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen, zumeist die Hersteller von b2c-Verpackungen, müssen sich bis zum 1. Januar 2019 bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen.

Die Registrierung hat hierbei höchstpersönlich zu erfolgen. Die Einschaltung von Dritten (z.B. eine Beauftragung eines Systems, Maklers etc.) ist gemäß § 33 VerpackG nicht erlaubt.

Auch Änderungen (wie z.B. die Aufgabe der Herstellertätigkeit) müssen der Zentralen Stelle künftig unverzüglich mitgeteilt werden. Ohne vorherige Registrierung dürfen Hersteller bzw. Vertreiber systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen bzw. zum Verkauf anbieten.

Eine Vor-Registrierung soll voraussichtlich ab Q3/2018 auf der Homepage der Zentralen Stelle möglich sein. Aktuelle Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.verpackungsregister.org/.

3. Datenmeldung – Meldepflicht (§ 10 VerpackG)
Gemäß § 10 VerpackG werden Hersteller zukünftig verpflichtet, Angaben, die im Rahmen einer Systembeteiligung zu den Verpackungen getätigt wurden, unverzüglich an die Zentrale Stelle zu melden. Bagatellgrenzen – wie bei der Vollständigkeitserklärung – sind hierbei nicht vorgesehen.

Folgende Daten sind anzugeben:
1. Registrierungsnummer
2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde

Auch bezüglich der Datenmeldung gilt: Gemäß § 33 VerpackG hat die Meldung höchstpersönlich zu erfolgen.

4. Vollständigkeitserklärung (§ 11 VerpackG)
Bis zum 15. Mai eines jeden Kalenderjahres müssen bei Überschreiten der Bagatellgrenzen (d.h. mehr als 80 t Glas, 50 t Papier, Pappe, Karton oder 30 t Weißblech, Alu, Verbunde pro Jahr) die Vollständigkeitserklärungen für alle in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen bei der Zentralen Stelle elektronisch hinterlegt werden.

Wichtig: Auch die Vollständigkeitserklärungen für das Jahr 2018 sind bis zum 15.05.2019 bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen und werden ab 2019 dort geprüft.

Weitere Informationen zum neuen Verpackungsgesetz finden Sie auf der Webseite der Zentralen Stelle unter: https://www.verpackungsregister.org/